Brigitte Krause
Unternehmensberatung . Interim Management
Inhaberin Brigitte Krause
Johann-Namberger-Str. 10
83308 Trostberg
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von Unternehmensberatung . Interim Management Krause
- nachfolgend Unternehmensberatung genannt -
§ 1 Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und Zusatzaufträge die auf dem Gebiet der Beratung, der Verwaltung und im Textservice der
Unternehmensberatung übertragen wurden und der daraus resultierenden Verträge, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird oder gesetzlich verankert ist.
(2) Die von der Unternehmensberatung abgeschlossenen Verträge sind Dienstleistungsverträge.
(3) Der Umfang eines konkreten Auftrages wird für die Geschäftsbereiche Beratung, Verwaltung und Textservice immer als Einzelfall betrachtet schriftlich dokumentiert.
Diese Niederschrift ist Bestandteil des sodann bestehenden Vertrages.
(4) Die beratende Tätigkeit der Unternehmensberatung beinhaltet ausschließlich eine Auskunftserteilung über wirtschaftliche Sachverhalte und Zusammenhänge.
Beratungsleistungen in Rechtsfragen und/oder Steuerfragen werden von der Unternehmensberatung weder zugesagt noch erbracht.
(3) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Unternehmensberatung schriftlich anerkannt.
§ 2 Beratungsvertrag und Auftragsdurchführung
(1) Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Dieser enthält den Leistungsgegenstandes der Beratung,
eine Beschreibung der Zielsetzung, den zeitlichen Ablauf, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Herbeiführung
eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die Unternehmensberatung nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre, alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen auch ohne besondere
Aufforderung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Unternehmensberatung hat der Auftragsgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskünfte,
mündlichen Erklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen zu bestätigen.
(3) Die Unternehmensberatung kann sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter bedienen, wobei diese durch die Unternehmensberatung fortlaufend kontrolliert
und betreut werden.
(4) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Beratungsvertrag aufgeführten Leistungsgegenstände abgearbeitet sind. Kann die Unternehmensberatung einen
zugesagten Termin nicht einhalten, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Auftragsgeber die ihm obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor,
ist die Unternehmensberatung nach einer vorangehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Auftrag
nachträglich ändert oder ergänzt.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Die Unternehmensberatung ist verpflichtet, den Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten,
insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Planung zuzumuten ist. Wenn sich nach Prüfung der Änderungsmöglichkeiten die Realisierung der gewünschten
Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere im Hinblick auf Aufwand und/oder Zeitplan der Unternehmensberatung, vereinbaren die Parteien eine
angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und eine terminliche Aktualisierung. Soweit nicht anders vereinbart, führt
die Unternehmensberatung in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des
Mehraufwandes notwendig, kann die Unternehmensberatung eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie
von beiden Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schutz des geistigen Eigentums der Unternehmensberatung
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der Unternehmensberatung gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen
nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Unternehmensberatung publiziert werden. Dies betrifft auch die
Publizierung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die Unternehmensberatung
Urheber. Der Auftragsgeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und
nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 5 Unrichtigkeit und Fehler
(1) Die Unternehmensberatung ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeit und Fehler an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Der
Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Unternehmensberatung unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit und/oder des Fehlers hierüber schriftlich zu informieren.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehler, sofern diese von der Unternehmensberatung zu vertreten sind. Dieser
Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der Unternehmensberatung.
§ 6 Haftung
(1) Die Unternehmensberatung und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet
für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für
Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen (siehe auch § 9).
(2) Die Unternehmensberatung haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden beim Beratenden nur bis zu einer Summe von 5 000 Euro. Gegenüber Unternehmern haftet die
Unternehmensberatung bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Wichtiger Hinweis
Aufgrund des Auftragsumfanges (§ 1 dieser AGB) bereitet die Unternehmensberatung lediglich die unternehmerische Entscheidung über Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung liegt allein beim Auftraggeber, so dass die Unternehmensberatung nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen und anderen
derartigen unternehmerischen Maßnahmen haftet.
§ 7 Urheberrecht
(1) Die Unternehmensberatung behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum der Unternehmensberatung,
so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und dies in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle
Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen
zum Ergebnis der Arbeiten beziehungsweise zu Teilergebnissen, sind stets nur gemeinsam vorzunehmen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der Unternehmensberatung, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher
Äußerungen jeglicher Art der Unternehmensberatung an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der Unternehmensberatung dem Dritten gegenüber wird
damit nicht begründet.
(3) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Unternehmensberatung zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die
Unternehmensberatung zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
§ 8 Schweigepflicht gegenüber Dritten
(1) Die Unternehmensberatung ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber die
Unternehmensberatung von dessen Schweigepflicht entbindet. Die Unternehmensberatung darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragsgebers aushändigen.
§ 9 Zusatzberater
(1) Die Unternehmensberatung ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige nichtselbstständige Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zwischen diesem und dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Die Rechnungsstellung erfolgt direkt zwischen den Parteien. In einem solchen Fall übernimmt die Unternehmensberatung keine Haftung für Arbeiten der oben genannten
neuen Vertragsparteien.
§ 10 Terminabsage
(1) Sagt der Auftraggeber vereinbarte Termine weniger als 36 Stunden vorher ab, so hat die Unternehmensberatung Anspruch auf 75 % des Honorars für die ausgefallene
Zeit.
§ 11 Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neuen Medien
(1) Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch E-Mail übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender Fehler
bei der elektronischen Übermittlung, haftet die Unternehmensberatung nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Das Risiko bei elektronischer Übertragung liegt beim
Auftraggeber, insbesondere im Bewusstsein, dass die Internetnutzung die Geheimhaltung nicht sichert. Auch die Benutzung von Telekommunikationsgeräten wie Telefon,
Telefax und Anrufbeantworter kann eine sichere Übertragung von Informationen an die Unternehmensberatung nicht sicherstellen. Daher gelten alle Informationen und
Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind. Wichtige Informationen und Mitteilungen müssen zudem auf dem Postweg der
Unternehmensberatung zugesandt werden.
§ 12 Kündigung
(1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen:
(1.1) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund (gem. § 626 Absatz 2 BGB kann eine Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden), so behält die
Unternehmensberatung Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.
(1.2) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher nicht auf vertragswidriges Verhalten der Unternehmensberatung beruht, so hat die Unternehmensberatung
Anspruch auf den, seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
(1.3) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, welcher auf vertragswidriges Verhalten der Unternehmensberatung zurückzuführen ist, so entfällt der Anspruch auf die
Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 6.
(1.4) Kündigt die Unternehmensberatung ohne wichtigen Grund, so hat sie Anspruch auf einen für ihre bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei
denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt die Unternehmensberatung zu einem für den Auftraggeber
nachweisbar ungünstigen Zeitpunkt, so hat sie dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 6 zu ersetzen.
(1.5) Kündigt die Unternehmensberatung aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (Punkt 1) entsprechend. In allen übrigen Fällen einer
Kündigung der Unternehmensberatung aus wichtigem Grund gilt (Punkt 4) Satz 1 entsprechend. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Unternehmensberatung
bleiben unberührt.
Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Unternehmensberatung an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung
aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftragsgeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden
zufügen würde.
(2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat die Unternehmensberatung auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die ihr aus
Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Unternehmensberatung und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder
Abschrift besitzt. Die Unternehmensberatung kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Die Unternehmensberatung bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie
den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
§ 14 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftragsgebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die
Unternehmensberatung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die Unternehmensberatung Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
entstandenen Schadens beziehungsweise der Mehraufwendungen.
§ 15 Vergütung
(1) Die Unternehmensberatung hat neben ihren Honorarforderungen, sofern nichts anderes vereinbart, Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen. Bei der mit der
Unternehmensberatung vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Nettopreis, welche zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist. Für
Unternehmen, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, gelten als Preisangaben die jeweils errechneten Bruttobeträge.
(2) Einzelheiten werden schriftlich in einer Honorarvereinbarung reguliert.
(3) Die Forderungen der Unternehmensberatung werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig.
Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von der Unternehmensberatung angegebene Konto zu
überweisen.
Abschlussrechnungen sind spätestens am 7. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von der Unternehmensberatung angegebene Konto zu überweisen.
Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Unternehmensberatung berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese
Forderungen erfüllt sind.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung der Unternehmensberatung, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In
diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die
Verzugszinsen 8 % oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10 % der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz
unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
(4) Die Unternehmensberatung kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung
ihrer Ansprüche abhängig machen.
(5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
§ 16 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung der Unternehmensberatung, Trostberg.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine
stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.
(2) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen
des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und
Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese
Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist Traunstein.
Letzte Aktualisierung, Januar 2025